Fr. + ALLERHEILIGEN |
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H W M vom H, Gl, Cr, eig Prf, Hg I–III eig Ein- schub, feierl Schlusssegen (MB II 560) Gesänge: GL 479; 542; 927 |
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Für den Stephansdom ist Allerheiligen das zweite Patrozinium. Im zweiten, so genannten „großen“ Stiftsbrief aus dem Jahr 1365 schrieb Herzog Rudolf IV. („der Stifter“) fest, dass die Stephanskirche in Hinkunft „Allerheiligenkirche“ zu nennen sei. Die VotivM vom Herz-Jesu-Freitag kann heute nicht gefeiert werden. Hinweise für Allerseelen Wo Gedenkfeiern für Verstorbene üblich sind, soll in ihnen nicht nur die Trauer, sondern vielmehr das österliche Heilsgeheimnis der Auferstehung zum Ausdruck kommen. Segnung der Gräber: Benediktionale 72 Von 1. bis 8. Nov. kann täglich einmal ein vollkommener Ablass für die Verstorbenen gewonnen werden. Neben den üblichen Voraussetzungen (Beichte, wobei eine zur Gewinnung mehrerer vollkommener Ablässe genügt; entschlossener Abkehr von jeder Sünde; Kommunionempfang und Gebet in den Anliegen des Papstes – diese Erfordernisse können mehrere Tage vor oder nach dem Kirchenbzw. Friedhofsbesuch erfüllt werden) sind erforderlich: a) an Allerheiligen oder Allerseelen oder am So vor oder nach Allerheiligen (einschließlich des Vortages ab 12 Uhr): Besuch einer Kirche oder öffentlichen Kapelle, Vaterunser und Glaubensbekenntnis; in Hauskapellen können nur die zum Haus Gehörenden den Ablass gewinnen; oder b) von 1. bis 8. Nov.: Friedhofsbesuch und Gebet für die Verstorbenen. Fehlt die volle Disposition oder bleibt eine der Bedingungen unerfüllt, ist es ein Teilablass für die Verstorbenen. Ein solcher kann in diesen und auch an den übrigen Tagen des Jahres durch Friedhofsbesuch wiederholt gewonnen werden. |